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Qualifizierungsgeld (§ 82a SGB III)

Entgeltersatz der Bundesagentur für Arbeit während einer Weiterbildung, wenn der Strukturwandel einen erheblichen Teil der Belegschaft betrifft: 60 % bzw. 67 % der Nettoentgeltdifferenz; die Lehrgangskosten trägt der Arbeitgeber.

Eintrag von Ulrich Reuther nach Gesetz und Weisungen der Bundesagentur; nicht aus der Förderdatenbank des Bundes. Grundlage sind die unten genannten Quellen (Gesetz, Dokumente der Bundesagentur).

Stand: 27.09.2026 Quelle: Gesetz und Weisungen der Bundesagentur Redaktionell geprüft: 27.09.2026

Förderhöhe: bis zu 67 % (Zuschuss, Entgeltersatz 60–67 % der Nettoentgeltdifferenz; Lehrgangskosten trägt der Arbeitgeber) laut Quelle, geprüft

Kurzzusammenfassung

Das Qualifizierungsgeld (§ 82a SGB III) ersetzt während einer Weiterbildung einen Teil des ausfallenden Nettoentgelts. Es ist für Betriebe gedacht, in denen der Strukturwandel einen erheblichen Teil der Belegschaft betrifft und die ihre Beschäftigten umfassend weiterbilden, statt sich von ihnen zu trennen. Voraussetzung ist eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag; die Lehrgangskosten trägt der Arbeitgeber.

Für kleine Betriebe ist der Weg meist weniger passend als die Weiterbildung Beschäftigter nach § 82 SGB III. Die Leistung wird bislang selten genutzt: weniger als 400 Personen in den ersten 21 Monaten (Handelsblatt, 14.07.2026).

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt laut Klassifikation der Quelle: Unternehmen. (Klassifikation)

  • Unternehmensgröße: alle Größenklassen laut Quelle.
  • Branchen: breit gefasst (8 Branchen laut Quelle).
  • Fördergebiet: bundesweit.

Rechenbeispiel

Bei 50.000 € förderfähigen Ausgaben ergäbe eine Förderung von bis zu 60 % höchstens 30.000 €.

Bis zu 67 % nur in bestimmten Fällen laut Text (Entgeltersatz 60–67 % der Nettoentgeltdifferenz; Lehrgangskosten trägt der Arbeitgeber); gerechnet ist mit dem niedrigeren Satz.

Beispielrechnung, keine Zusage; maßgeblich ist der Bescheid.

Beispielszenarien

Mittelständischer Betrieb bildet Belegschaft im Strukturwandel weiter

Ein mittleres Unternehmen ist vom Strukturwandel betroffen, sodass ein erheblicher Teil der Belegschaft neue Qualifikationen benötigt. Statt Entlassungen schließt der Betrieb eine Betriebsvereinbarung zum Qualifizierungsbedarf und stellt vor Beginn der Weiterbildung einen Antrag bei der Agentur für Arbeit. Die Beschäftigten erhalten während der Weiterbildung ein Qualifizierungsgeld von bis zu 67 % der Nettoentgeltdifferenz, während der Betrieb die Lehrgangskosten übernimmt.

Tarifgebundener Betrieb regelt Weiterbildung im Tarifvertrag

Ein Großunternehmen mit tarifgebundener Belegschaft regelt den strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarf in einem Tarifvertrag. Vor Beginn der Maßnahme wendet sich der Betrieb an den Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit am Betriebssitz und stellt den Antrag. Über die Höhe des Qualifizierungsgeldes, Leistungssatz 60 % oder erhöhter Leistungssatz 67 %, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Kleinbetrieb prüft alternative Weiterbildungsförderung

Ein Kleinstunternehmen erwägt eine Weiterbildung für einen Teil der Belegschaft, findet das Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III aber wenig passend für die eigene Betriebsgröße. Stattdessen informiert sich der Betrieb über die Weiterbildung Beschäftigter nach § 82 SGB III als möglichen Weg. Eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag zum Qualifizierungsbedarf wäre für das Qualifizierungsgeld ohnehin Voraussetzung gewesen.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Art und Höhe der Förderung

Qualifizierungsgeld in Höhe von bis zu 67 % der Nettoentgeltdifferenz für die Zeit der Weiterbildung (Leistungssatz 60 %, erhöhter Leistungssatz 67 %). Die Lehrgangskosten übernimmt der Arbeitgeber. Über die Leistung entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Voraussetzungen

  • Strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf bei einem erheblichen Teil der Belegschaft (Schwellenwerte in § 82a SGB III).
  • Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag, die den Qualifizierungsbedarf und die Weiterbildung regeln.
  • Der Arbeitgeber trägt die Lehrgangskosten.
  • Antrag vor Beginn der Weiterbildung.

Antragsverfahren

  1. Frühzeitig den Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit am Betriebssitz ansprechen: Telefon 0800 4 5555 20 oder über die eServices der Bundesagentur.
  2. Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag zum Qualifizierungsbedarf abschließen.
  3. Antrag vor Beginn stellen und Bewilligung abwarten.

Rechtsgrundlage

§ 82a SGB III (Qualifizierungsgeld), eingeführt mit dem Aus- und Weiterbildungsgesetz (seit 01.04.2024).

Schlagwörter: Qualifizierungsgeld, Strukturwandel, Entgeltersatz, Nettoentgeltdifferenz, Betriebsvereinbarung, Weiterbildung Beschäftigter, § 82a SGB III, Bundesagentur für Arbeit

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Eintrag von Ulrich Reuther nach Gesetz und Weisungen der Bundesagentur; nicht aus der Förderdatenbank des Bundes. Zusammengestellt aus folgenden Quellen (Stand 27.09.2026):

Angaben ohne Gewähr. Die Förderung ist eine Leistung nach Ermessen bzw. Einzelfallentscheidung der Agentur für Arbeit; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Maßgeblich sind Gesetz, Weisungen und Bescheid. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zur Bundesagentur für Arbeit.

Förderhöhe laut Text

bis zu 67 % (Zuschuss), Spanne ab 60 %
Entgeltersatz 60–67 % der Nettoentgeltdifferenz; Lehrgangskosten trägt der Arbeitgeber

„Qualifizierungsgeld in Höhe von bis zu 67 % der Nettoentgeltdifferenz für die Zeit der Weiterbildung (Leistungssatz 60 %, erhöhter Leistungssatz 67 %).“
Feld
Art und Höhe der Förderung
Prüfstatus
einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – kuratierter Eintrag; Entgeltersatz, keine Kostenquote
Geprüft am
27.09.2026

Nach Gesetz und Weisungen der Bundesagentur; maßgeblich ist der Bescheid. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief

Fördergeber
Bundesagentur für Arbeit (BA)
Ebene
Bund (BA)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
bundesweit
Förderberechtigte
Unternehmen
Förderbereich
Arbeit; Aus- und Weiterbildung
Branche
Dienstleistungen; Freie Berufe; Gastgewerbe und Tourismus; Handel; Handwerk; Kultur- und Kreativwirtschaft; Land-, Forst- und Fischwirtschaft; Produzierendes Gewerbe
Unternehmensgröße
Großunternehmen (ab 250 Beschäftigte); Kleines Unternehmen (unter 50 Beschäftigte); Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte); Mittleres Unternehmen (unter 250 Beschäftigte)
Unternehmensalter
nicht relevant
Aus- und Weiterbildung
Weiterbildung von Arbeitnehmern

Zuordnung durch Ulrich Reuther nach dem Schema der Förderdatenbank, damit der Check den Eintrag wie jedes andere Programm prüft.

Ansprechstellen

Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit
zuständig: Agentur für Arbeit am Betriebssitz
Tel. 0800 4 5555 20

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